VDSF e.V. - Verband Deutscher Sportfischer

Wichtige Neuerungen im europäischen Recht

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 136/2004 vom 22.01.2004, Amtsblatt der EU L 21/11, und Nr. 745/2004 vom 16.04.2004, Amtsblatt der EU L 122/1, die das Verfahren der Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollen der Gemeinschaft sowie die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs zum persönlichen Verbrauch regeln ist folgendes zu beachten:

In Drittländern (nicht der Europäischen Union angehörende Staaten) durch Hobbyangler gefangener Fisch, gleichgültig ob roh (gefrostet) oder verarbeitet (z.B. geräuchert) darf für den persönlichen Verzehr nur bis zu einem Gewicht von weniger als 1 kg eingeführt werden. Voraussetzung ist, dass das Drittland oder Gebietsteile davon zugelassen sind (Art. 8 der V (EG) Nr. 136/2004).
Dies ist beispielsweise bei Kanada und den USA (Alaska) der Fall.
Werden größere Mengen (1 Kilogramm und darüber) selbst gefangenen Fisches mitgenommen, gelten grundsätzlich die Vorschriften für den gewerblichen Verkehr (Kontrolle durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle im Ausland, Zertifizierung der Sendung und Kennzeichnung der Verpackungseinheiten). Der mitgebrachte Fisch muss bei der Einreise durch den Grenzveterinär abgefertigt werden.
Werden diese Vorschriften nicht eingehalten, wird der Fisch sichergestellt und entsorgt. Die dabei anfallenden Kosten hat der Einführende zu tragen.

Internationale Personenbeförderungsunternehmen sind verpflichtet, alle Passagiere, die sie in die europäische Gemeinschaft befördern, auf die Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs in die Europäische Gemeinschaft hinzuweisen und diese Informationen (z.B. durch Aushang) transparent zu machen (Art. 3 der V (EG) Nr. 745/2004).
Hat dies das Personenbeförderungsunternehmen unterlassen, stellt sich die Frage, ob bei Überschreitung der zulässigen Mitnahmemenge ohne Einhaltung der genannten Bedingungen zivilrechtliche Haftungsansprüche abgeleitet werden können.

Norwegen ist kein Mitgliedsstaat der EU, ist aber in vielen Bereichen assoziiert. Deswegen gelten die genannten Hinweise nicht für diesen Staat.
Aus Norwegen darf - wie aus anderen EU-Staaten auch - deshalb für den persönlichen Verzehr bestimmter Fisch in einer Größenordnung von rund 25 kg abgabenfrei mitgebracht werden.
(siehe auch: Norwegen: Ausfuhrbegrenzung von Fisch)

Um Fehler zu vermeiden, wird empfohlen, sich vor Antritt der Angelreise beim für die Wiedereinreise zuständigen Grenzveterinär (Flughafen, Grenzübergang) über die Mitnahme von Fisch aus dem Reiseland (Drittstaat) zu informieren.

[mit frdl. Genehmigung des LFV Bayern]

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