Spendenrecht: Wegweiser für Vereine
(Neue und klare Regelung ab 01.01.2000)

Seit dem 01.01.2000 sind auch gemeinnützige Vereine berechtigt, ohne den bisher notwendigen Umweg über eine öffentliche Durchlaufstelle (Stadt, Landkreis, Landessportbund) Zuwendungen (Spenden) entgegenzunehmen und selbst dem Spender eine steuerlich wirksame Zuwendungs-Bestätigung zu erteilen.

Da die Nichtbeachtung oder fehlerhafte Handhabung der steuerlichen Vorgaben zu erheblichen wirtschaftlichen Belastungen für den Verein und seine gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter führen kann, wird nachstehend auf mehrere wichtige Grundsätze verwiesen.

Begriff der Spende

Spenden sind Zuwendungen, die freiwillig und unentgeltlich geleistet werden. Es kann sich dabei sowohl um Geld- als auch um Sachzuwendungen handeln.
Wichtig: Bei Angelvereinen sind Mitgliedsbeiträge und Umlagen etc. nicht als Spende zu bescheinigen.
Diese werden dem Verein durch Satzung oder Mitglieder-Beschluß unmittelbar geschuldet. Kernpunkt ist, daß hierfür Leistungen seitens des Vereins erbracht werden.
Spenden sind freiwillig, wenn sie ohne rechtliche Verpflichtung geleistet werden. Unentgeltlich sind sie dann, wenn kein ursächlicher Zusammenhang mit einer Gegenleistung besteht.

Beispiel:
Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Einstellung eines Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahrens geleistet werden, sind nicht freiwillig und daher nicht als Spende abzugsfähig.

Formen der Spende

Der Wert einer Geldspende ist leicht zu ermitteln.
Sachspenden sind Zuwendungen in Form einer Sache, z.B. ein Boot. Aus der Zuwendungsbestätigung (siehe amtliches Formular) muß unbedingt genau ersichtlich sein

a) die genaue Bezeichnung der gespendeten Sache,
b) ihr gemeiner Wert (Einzel-Veräußerungspreis).

Die Beweislast für die Bewertung der Sachspenden trifft in diesem Fall in erster Linie den Spender.
Nur bei offensichtlichen Fehlbewertungen kommt eine Haftung des Vereins in Betracht.

Aufwandsspenden sind gegeben, wenn ein Vereinsmitglied ohne Entschädigung Aufwendungen für den Verein erbringt. Das sind z.B. Reisekosten, Telefonkosten, Kilometer-Gelder oder Verpflegungs-Mehraufwand. In Betracht kommt auch die Tätigkeit als Übungsleiter.
Es müssen jedoch folgende Voraussetzungen für den Abzug gegeben sein:

a) Durch Vertrag oder Satzung muß die betreffende Person einen Anspruch auf Erstattung bzw. Endgeltzahlung haben.
b) Die Vereinsmitglieder verzichten nachträglich auf ihren Anspruch auf Vergütung oder Aufwandsersatz (Verzichtserklärung).
c) Der Aufwandersatz muß angemessen sein, z.B. Kilometergeld-Erstattung nach den steuerlichen Vorschriften oder dem Bundesreisekosten-Gesetz.

Die Zuwendungs-Bestätigung

Zuwendungen dürfen nur als Spenden abgezogen werden, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, die der Empfänger ausgestellt hat.
Für die Vereine gilt:

1. Die Zuwendungs-Bestätigung muß nach dem amtlich vorgeschriebenen Muster ausgestellt werden. Sie darf eine DIN A 4-Seite nicht überschreiten.
2. Sie muß grundsätzlich von den durch Satzung bestimmten Personen unterschrieben sein. Durch Beschluß des zuständigen Gremiums kann auch ein Dritter beauftragt werden.
3. Aus dem allgemein verbindlichen Muster braucht der Verein nur die Angaben zu übernehmen, die für ihn zutreffen. Andere Passagen können gestrichen werden.
4. Die Vereinnahmung der Zuwendung ist ordnungsgem. aufzuzeichnen (Datum, Anschrift, Betrag etc.)
5. Bei Sachzuwendungen und beim Verzicht auf Erstattung von Aufwand müssen sich aus den Aufzeichnungen auch die Grundlagen für den vom Verein bestätigten Wert ergeben.
6. Von jeder Zuwendungs-Bestätigung ist ein Doppel aufzubewahren (§ 50 Abs. 4 EstDV).
7. Die Friststellungsbescheinigung zur Gemeinnützigkeit vom Finanzamt für den Verein darf nicht älter als fünf Jahre sein.

Vereinfachter Spenden-Nachweis (Barspenden bis 100 DM)

Im Vereinfachten Spenden-Nachweis gilt für gemeinnützige Vereine der Zahlungsbeleg der Post oder des Kredit-Institutes, wenn die Zuwendung den Betrag von 100 DM nicht übersteigt.

Haftung des Vereins

Der Aussteller einer Spenden-Bescheinigung haftet gegenüber dem Staat für entgangene Steuerbeträge, wenn er grob fahrlässig oder vorsätzlich eine unrichtige Spendenbescheinigung ausstellt oder veranlaßt, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen Zwecken verwendet werden.
Die Haftung beträgt 40% des zugewendeten Betrages plus eventuelle Gewerbesteuer.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich unbedingt, sorgfältig mit der neuen Kompetenz umzugehen und genauestens auf die Ausstellung bzw. Spendenverwendung zu achten!

Verlust der Gemeinnützigkeit

Bei Nichtbeachtung der steuerlichen Vorgaben gefährdet der Verein seine Gemeinnützigkeit.
Dies vor allem dann, wenn Spenden zweckentfremdet verwendet oder die Aufzeichnungspflichten verletzt werden.
Die zuständige, beziehungsweise in diesem Fall ermittelnde Finanzverwaltung spricht dann von Mißbrauch im Sinne der Abgaben-Ordnung.
Der Schaden für den Verein kann damit weit über den zugewendeten Betrag hinausgehen.

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